AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen efficient information technologies GmbH Version 1.0 vom 01.01.2014

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Unsere AGB gelten für die Erfüllung und den Betrieb lauffähiger EDV-Anwendungssysteme und ähnlicher Werke, wie softwaretechnische Erweiterungen, Anpassungen und Modifikationen von Softwareprodukten, Erstellung von Gutachten, Studien, Konzepten und ähnlichen Werken nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Werkleistung vorbehaltlos ausführen.

1.3 Unsere AGB gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werks annehmen können. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch eine schriftliche Bestätigung durch uns gelten die Bestellungen als angenommen.

2.2 Wir behalten uns technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Auftraggeber keine Rechte gegen uns ableiten.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Leistungsumfang

3.1 Der konkrete Leistungsumfang, die Aufgabenstellung und die Art der Arbeitsergebnisse werden in individuellen schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt, denen unsere AGB zugrundeliegen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art des Arbeitsergebnisses bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Erklärt der Auftraggeber einen Wunsch mündlich, können wir diesen schriftlich bestätigen. Unsere Formulierung ist verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

3.2 Die von uns erstellten Internet-Werkleistungen werden dem Auftraggeber vor der Einstellung ins Internet zur Überprüfung und Abnahme vorgelegt.

3.3 Sofern wir unentgeltliche Serviceleistungen erbringen, behalten wir uns das Recht vor, diese Leistungen kurzfristig, und ohne Angaben von Gründen einzustellen.

§ 4 Schutzrechte

4.1 Das geistige Eigentum und das Urheberrecht für alle Werke verbleibt bei uns, die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69 a ff. UrhG) finden Anwendung.

4.2 Der Auftraggeber darf die Quellprogramme Dritten nur mit unserer Zustimmung zur Kenntnis geben.

4.3 Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von uns auf den Werken werden vom Auftraggeber nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.

4.4 Wir bleiben Inhaber aller Rechte an den Werken, die dem Kunden übergeben werden. Dies gilt auch für Teile von Werken oder aus ihnen ganz oder teilweise abgeleitete Werke einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Auftraggeber die Werke im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Werken oder mit Werken eines Dritten verbindet, bleiben wir Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für erworbene Hardware.

4.5 Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an unseren Werken behauptet, so sind wir berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

4.6 Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für alle Schäden, die sich aus der vorgenannten Verpflichtung des Auftraggebers ergeben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag genannten Preise.

5.2 Ist der Kunde Unternehmer, geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.3 Die Gesamtvergütung (ggfs. Nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5.4 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Leistungszeit

6.1 Sind von uns Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 7 Abnahme

7.1 Der Auftraggeber wird das Werk innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Versand bzw. Installation auf dessen Vertragsgemäßheit hin überprüfen. Das Werk gilt als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von zwei Wochen die Nutzbarkeit des Werks nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

7.2 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, sobald es vier Wochen produktiv genutzt worden ist und eine Meldung über Mängel nicht vorgelegen hat.

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf Datenträger übergeben, oder online übermittelt werden und erstreckt sich ebenso auf Begleitmaterialien. Werden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

8.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten der Intervention trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

8.3 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht sicherungsübereignet oder verpfändet werden.

8.4 Der Auftraggeber tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

8.5 Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Auftraggeber mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Benutzungsrecht des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber darf das Werk nur auf den dafür vertraglich vorgesehenen Typen von IT-Anlagen einsetzen.

§ 10 Haftung für Mängel

10.1 Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Es gelten die §§ 633 ff. BGB.

10.2 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/ unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung die Software oder Teile davon verändert haben oder eine Änderung des Hardware- bzw. BASIS-Software-Umfeldes für das Auftreten der Mängel verantwortlich ist.

10.3 Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

§ 11 Haftung für Schäden

11.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

11.2 Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

11.3 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

11.4 Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 12 Pflichten des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen über die beauftragte Leistung sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Leistungszeit und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden entsprechend verpflichtet.

12.2 Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Auftraggeber vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt.

12.3 Der Kunde schafft die Voraussetzungen, die für uns zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich Vereinbarten Leistung erforderlich sind. Hierzu hat der Auftraggeber

a. Arbeitsräume für die unsere Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf zeitgerecht und ausreichend zur Verfügung zu stellen

b. Uns nach Bedarf zeitgerecht, ungehindert und ausreichend Rechnerzeit und notwendige Priorität einzuräumen

c. Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitzustellen

d. Das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme usw.) wahrzunehmen

e. Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen zu unserer Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Abwerbung von Mitarbeitern

13.1 Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keinen jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 14 Datenschutz

14.1 Werden im Rahmen unserer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet, so werden wir geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen, oder mit dem Auftraggeber vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

§ 15 Verjährung eigener Ansprüche

15.1 Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 16 Form von Erklärungen

16.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 17 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Abs. 3 etwas anderes ergibt.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.